Grundrechte des gesunden Volksempfindens
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(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. | (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. | ||
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Version vom 07:58, 17. Feb. 2023
Moderne demokratische Gesellschaften haben Verfassungen, die jedem Bürger unabhängig davon, ob er der Mehrheit oder der Minderheit angehört, die gleichen Grundrechte garantiert.
Dies sichert die gesellschaftliche Stabilität, weil verhindert wird, das Rechte von Minderheiten durch einfache “demokratische” Mehrheitsentscheidungen zurückgenommen werden. Dieses Konzept scheint vielen Bürgern in demokratischenGesellschaften jedoch nicht plausibel. Sie glauben, der “Volkeswille” werde durch einflussreiche Minderheiten unterdrückt und fordern ihre persönlichen Grundrechte.
Artikel 1
(1) Meine Ehre ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller Mitbürger. Mitbürger, die meine Ehre verletzen haben ihre Grundrechte verwirkt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu seinen unverletzlichen und unveräußerlichen Vorrechten innerhalb der menschlichen Gemeinschaft, als Grundlage des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht, soweit sie nicht meiner inneren Überzeugungen und meinem Glauben widersprechen.
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit dies meinen Vorstellungen von Ordnung oder Sitte entspricht.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, es sei denn, er ist böse. Die Freiheit anderer Personen endet dort, wo sie meine Interessen einschränken. In diese Rechte darf nur auf Grund meiner Überzeugung eingegriffen werden.
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Nur ich bin gleicher.
(2) Männer sind gleichberechtigt, Frauen auch. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile von mir hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Es sei denn, er ist nicht der deutschen Sprache mächtig, trinkt keinen Alkohol, glaubt nicht an Jesus Christus und kommt nicht von hier!
Artikel 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind schön und gut. Hier wird immer noch das Richtige geglaubt!
(2) Die ungestörte Religionsausübung des wahren und einzigen Glaubens wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Bürger, die den Kriegsdienst ablehnen, haben kein Gewissen.
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, meine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen, von mir als legitim eingestufte Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet, solange ich mich nicht verletzt fühle. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze meiner Kinder und meiner persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur gefühlten Wahrheit des deutschen Volkes.
Artikel 6
(1) Ehe von Mann und Frau und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern. Eine harte Hand hat noch niemandem geschadet.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Frauen ohne Kinder und weibische Männer sind des Schutzes der Gemeinschaft unwürdig.
(5) Uneheliche Kinder gibt es nicht, wenn sie sich alle anständig benehmen.
Artikel 7 (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht der Eltern.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, den Glauben ihres Kindes zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen Bestandteil ordentlicher Bildung.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen des gesellschaftlichen Einfluss.
Artikel 8 (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis grölend und pöbelnd zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Wetter beschränkt werden.
Artikel 9
[Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit] (1) Alle Deutschen haben die Pflich, Vereine und Gesellschaften zu bilden oder Mitglied eines Vereins oder einer Gesellschaft zu sein.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit gegen Ordnung und Sauberkeit verstoßen oder die Mehrheit der Gesellschaft irritieren, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Artikel 10
[Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis] (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich, es sei denn, ein Bürger hat etwas zu verbergen.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.